Vorwort
Am 12.März 1927 gründeten 34 Bad Reichenhaller Bürger den 1.Eisstock-Club Bad Reichenhall mit dem Ziel, das Eisstockschießen sportlich zu betreiben und an Meisterschaften teilzunehmen. Die erste Vereinssatzung wurde am 9.März 1935 beschlossen. Die Satzung wurde am 22.Oktober 1966 neu errichtet, um die spätere Eintragung in das Vereinsregister zu ermöglichen. Der Club ist beim Amtsgericht Laufen unter der Nummer VR 98 in das Vereinsregister eingetragen. Am 3.Mai 1975 wurde die Satzung dahingehend geändert, dass Vorstand im Sinne des § 26 BGB der 1. und 2.Vorsitzende je allein vertretungsberechtigt sind. Die nächsten Satzungsänderungen mussten am 10.September und 8.Oktober 1982 erfolgen, da im Jahre 1980 die Unterabteilungen EC Gablerweiher, EC Hochstaufen und EC Predigtstuhl in den Hauptverein fusioniert waren. Gleichzeitig waren redaktionelle Änderungen der Satzung notwendig, um die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten. Eine weitere Änderung erfolgte am 5.Oktober 1984, als die Beschränkung der Mitgliederzahl aufgehoben wurde. Am 12.April 1996 wurde die Satzung hinsichtlich der finanzielle Dinge betreffenden Rechtsgeschäfte geändert. Es folgte am 7.April 2000 eine redaktionelle Überarbeitung der Satzung. Am 28. September 2001 wurden in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die in 1996 beschlossenen aber wegen Formfehler nicht zur Eintragung gekommenen Änderungen noch einmal beschlossen. Die Änderungen in 2010 betrafen die Anpassung der Beträge und den Umfang der Rechtsgeschäfte von Vorstand und Vereinsausschuss, sowie die redaktionelle Überarbeitung von Textpassagen. Die vorliegende Satzungsänderung dient der Optimierung der Vereinsführung durch Reduzierung der Ämter. Bedenken über nicht repräsentative Beschlüsse bestehen nicht, weil die nachgelagerte Berufungsmöglichkeit der Mitgliederversammlung in der Satzung festgeschrieben ist. Nach Prüfung der Satzung durch das Finanzamt, wird die redaktionelle Überarbeitung im §3 notwendig, die in der Hauptversammlung 2017 beschossen wurde.
§ 1
Der 1.Eisstock-Club Bad Reichenhall mit Sitz in Bad Reichenhall verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der 1. EC Bad Reichenhall e.V. ist beim Amtsgericht in Laufen/Obb. unter der Nummer VR 98 registriert.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Eisschießsports, Errichtung und Unterhaltung von Eisschießanlagen, Unterhaltung des Clubheims, Beschaffung und Pflege von Sportgeräten, Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen und Kursen. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV), im Bayerischen Eissportverband (BEV), in der Deutschen Eisschützenvereinigung (DESV) und in der Internationalen Föderation für Eisstockschießen (IFE).
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Reichenhall, welche dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Neue Mitglieder können nur mit Zustimmung der Vorstandschaft (Stimmenmehrheit) aufgenommen werden. Einwendungen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind ausgeschlossen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein lehnt den Missbrauch des Sports zu militärischen Zwecken ab. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder ehrenhafte Bürger beiderlei Geschlechts werden. Aktive Mitglieder betätigen sich sportlich, passive gehören dem Verein als fördernde Mitglieder an. Minderjährige Mitglieder haben Sitz, aber keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
§6
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Zu Rechtsgeschäften in Höhe von 200,-- EUR bis einschließlich 500,-- EUR ist die Zustimmung des Vorstandes, zu Rechtsgeschäften von mehr als 500,-- EUR die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und der Vorstandschaft. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende als Vertreter je allein. Die Vorstandschaft bilden der 1. und 2.Vorsitzende, der Kassier, der Sportwart, der Schriftführer, der Hütten-/Zeugwart und der bzw. die Ehrenvorsitzenden.
Die Vorstandschaft hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Sie hat die Pflicht, Versammlungen durchzuführen, wobei der 1.Vorsitzende vorzustehen hat und die Tagesordnung festsetzt. Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen. Gegen Beschlüsse der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Mitglieds wählt die Vorstandschaft ein Mitglied aus seinen Reihen zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl zu erfolgen hat. Die Vorstandschaft hat in allen nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesenen Gegenständen die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die Vorstandschaft kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die sie endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreiten und jederzeit die Einberufung einer Versammlung beschließen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Ausgaben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich durch Eintragung in die Mitgliederliste des Vereins zu erfolgen. Die Austrittserklärung muss der Vorstandschaft schriftlich vorgelegt oder zugestellt werden. Mit dem Eingang der Erklärung enden vorbehaltlich der Bestimmungen über die Erfüllung der Beiträge die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann die Vorstandschaft beschließen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung ein Jahr mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand ist oder Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit dem Verein gegenüber nicht nachkommt, wobei die Streichung das ehemalige Mitglied nicht von Forderungen entbindet, die der Verein gegenüber dem betroffenen Mitglied geltend machen kann.
§8
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens und bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten. In leichteren Fällen kann zeitlich begrenzter Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft mit Mehrheit. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen vier Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides, ein Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet in geheimer Wahl über Verbleib oder Ausschluss. Der Betroffene kann sich vor beiden Instanzen persönlich rechtfertigen.
§9
Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten und in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme (Ausnahme: Minderjährige s. § 5 !). Sie sind Teilhaber am Vereinseigentum und Vereinsvermögen. Kein Mitglied hat eine Sonderstellung. Wählbar in den Vorstand und in die Vorstandschaft sind nur volljährige Mitglieder. Bei Eintritt hat jedes Mitglied den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag kann in jeder Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden. Bedürftigen oder verdienten Mitgliedern kann der Beitrag erlassen werden.
§10
Die satzungsmäßigen Versammlungen gliedern sich in die ordentlichen Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Letztere müssen abgehalten werden auf Beschluss der Vorstandschaft oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes dies schriftlich beantragt. Ort und Zeit jeder Versammlung sind mindestens eine Woche vorher durch Anschlag im Vereinslokal bekannt zu geben. Die Termine der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind im Reichenhaller Tagblatt anzukündigen. Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2/3-Mehrheit ist notwendig zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen. Eine Satzungsänderung darf nur bei weniger als fünf Gegenstimmen durchgeführt werden. In der ordentlichen Jahreshauptversammlung berichtet die Vorstandschaft über die Tätigkeiten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und legt Rechnung. Alle zwei Jahre ist in der Jahreshauptversammlung die Neuwahl der Vorstandschaft durchzuführen. Der erste Vorsitzende muss bei der Wahl die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Ist durch Stimmensplitterung aufgrund mehrerer Wahlvorschläge eine solche Mehrheit nicht erreicht worden, wird in einer Stichwahl zwischen den Kandidaten entschieden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder der Vorstandschaft können per Akklamation gewählt werden. Bei der Wahl des 1.Vorsitzenden und des 1.Kassiers kann jedes anwesende Mitglied geheime Wahl beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Versammlung per Handzeichen. Für die Annahme des Antrages ist 2/3-Mehrheit erforderlich. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden Ersatzwahlen für die Vorstandschaft während des Geschäftsjahres, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins behandelt. Dazu kann jedes Vereinsmitglied Anträge stellen. In den Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse über Ausgaben gefasst, Vorstandschaftsergänzungswahlen durchgeführt, Vereinsangelegenheiten besprochen und Berufungen von Vorstandschaftsbeschlüssen endgültig erledigt.
§11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Das Vermögen des Vereins umfasst seinen gesamten Besitz. Für Verbindlichkeiten des Vereins wird nur mit dem Vereinsvermögen gegenüber Gläubigern gehaftet.
§12
Für die Ehrung von Mitgliedern und Förderern des Vereins wurden 1965 eine Goldene und eine Silberne Vereins-Ehrennadel geschaffen. Die Ehrennadel in Bronze wurde später eingeführt. Über die Modalitäten der Verleihung besteht eine eigene Satzung.
§13
Diese Satzung tritt am 8. April 2017 in Kraft.
Bad Reichenhall, 8. April 2017
Marina Bormann, 1. Vorstand
Walter Schimpl, 2. Vorstand
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